Hinweisgeberschutzgesetz
Was will das Gesetz und warum beteiligen wir uns als Unternehmen an der Umsetzung des Gesetzes?
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der sog. EU-Whistleblower-Richtlinie. Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden.
Gemäß § 2 HinSchG können Sie als hinweisgebende Person Sachverhalte mit Bezug zu nachfolgenden Vorschriften melden:
- Verstöße gegen Strafvorschriften; dies umfasst jede Strafnorm nach deutschem Recht.
- Verstöße, die mit einem Bußgeld bedroht sind (also Ordnungswidrigkeiten), wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darunterfallen beispielswese Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder Bußgeldvorschriften.
- Darüber hinaus sind alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder umfasst, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche, etwa: Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vorgaben zur Produktsicherheit, Vorgaben zur Verkehrssicherheit, Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter, Vorgaben zum Umwelt- und Strahlenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Regelungen des Verbraucherschutzes, Regelungen des Datenschutzes und der Sicherheit in der Informationstechnik, Regelungen des Vergaberechts, Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften, Regelungen im Bereich des Wettbewerbsrechts etc.,
Voraussetzung ist immer, dass sich die Verstöße auf den Beschäftigungsgeber/das Unternehmen oder eine andere Stelle beziehen müssen, mit dem oder mit der Sie als hinweisgebende Person selbst in beruflichem Kontakt stand oder steht (§ 3 Absatz 3 HinSchG).
Das HinSchG verbietet Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen (sog. Whistleblowern) und enthält den Auftrag an uns Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten. Diese Vorgabe haben wir mit einem eigenen Meldesystem umgesetzt, welches für Sie wie folgt erreichbar ist:
Postalisch unter der Anschrift:
F.J. Peterhoff GmbH
Interne Meldestelle
Kölner Landstraße 240
52351 Düren
Per E-Mail unter der Anschrift:
Per Telefon unter der Telefonnummer:
0151 / 40256828
Die Interne Meldestelle der Blitz Blank Peterhoff GmbH wird von Herrn Udo Heiliger betreut. Während eventueller Abwesenheitszeiten wird er durch Frau Alexandra Hilgers bzw. Herrn Mehmet Güler vertreten.
Der Einfachheit halber haben wir Ihnen im Anschluss an diese Erläuterung eine vereinfachte elektronische Möglichkeit geschaffen, Verstöße zu melden, die ausschließlich von den Personen bearbeitet werden, die bei uns für das Hinweisgeberschutzgesetz und die Aufklärung entsprechend gemeldeter Verstöße zuständig sind. Selbstverständlich stehen Ihnen auch andere Meldewege unter den oben stehenden Adressen bzw. Kontaktdaten zur Verfügung. Beachten Sie aber bitte, dass Sie postalische Meldungen an unsere interne Meldestelle adressieren.
Welcher Personenkreis wird durch das Gesetz bei der Abgabe von Meldungen konkret geschützt?
Der Bereich der Personen, der nach dem HinSchG geschützt ist, umfasst in erster Linie alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden (hinweisgebende Personen), insbesondere: Beschäftigte, ausgeschiedene Beschäftigte, Stellenbewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer, Selbstständige, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Mitarbeiter, Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien.
Darüber hinaus werden Personen geschützt, die die hinweisgebende Person unterstützen sowie Personen, die zwar nicht selbst die Meldung erstatten, aber Gegenstand der Meldung oder sonst von der Meldung betroffen sind.
Werden meine Mitteilungen vertraulich behandelt?
Ganz zentral ist das sog. Vertraulichkeitsgebot nach § 8 HinSchG: Die internen Meldekanäle müssen so konzipiert sein, dass die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, sowie der sonstigen in der Meldung erwähnten Personen gewahrt wird. Die Identität dieser Personen darf nur den zur Entgegennahme der Meldung sowie zur Ergreifung von Folgemaßnahmen zuständigen Personen bekannt sein, sodass anderen Personen der Zugriff auf den internen Meldekanal verwehrt sein muss. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen darf deren Identität auch anderen Personen gegenüber offengelegt werden. Sie können eine Meldung auch anonym verfassen. Beachten Sie aber in diesem Falle, dass wir Ihnen keine Meldung über das weitere Vorgehen bzw. ein Abschlussergebnis mitteilen können.
Muss ich mich an meinen Arbeitgeber wenden oder kann ich mich auch an andere Stellen wenden?
Das Gesetz sieht konkret auch die Möglichkeit einer externen Meldung vor. Zu diesem Zweck hat der Bund beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eine externe Meldestelle errichtet. Diese ist sachlich unabhängig und organisatorisch vom übrigen Zuständigkeitsbereich des BfJ getrennt. Neben der externen Meldestelle des Bundes beim BfJ werden die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie beim Bundeskartellamt für ihren speziellen Aufgabenbereich weitergeführt.
Die Kontaktdaten der externen Meldestelle beim BfJ und weitere Hinweise können Sie deren Homepage entnehmen:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html
Beachten Sie aber bitte, dass auch nach den Erläuterungen des BfJ, interne Meldungen häufig der beste Weg sind, um Informationen an die Personen heranzutragen, die den Verstoß am schnellsten untersuchen und abstellen können. In Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und Sie keine Repressalien befürchten, sollten Sie die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es Ihnen immer unbenommen, sich an das Ministerium zu wenden.
Wie kann ich meine Meldung abgeben?
Neben den oben genannten weiteren Meldemöglichkeiten können Sie auch nachstehendes elektronisches Formular nutzen. Beachten Sie in dem Zusammenhang die auszufüllenden Pflichtfelder. Bitte bestätigen Sie bei allen Meldewegen immer die zuletzt erwähnte Datenschutzerklärung bzw. Datenschutzinformation.
Die mit * gekennzeichneten Felder müssen unbedingt ausgefüllt werden.